Persönliche Schutzausrüstung (PSA) & Arbeitskleidung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung in der PK 124: Pflichten, Bereitstellung durch den Arbeitgeber und Unterhaltszulage.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung in der PK 124: Pflichten, Bereitstellung durch den Arbeitgeber und Unterhaltszulage.
Auf einer Baustelle hat die physische Sicherheit oberste Priorität. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) vor. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Ausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, dafür zu sorgen, dass sie den Sicherheitsnormen entspricht, und sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer sie ordnungsgemäß verwenden.
Je nach Art der Arbeiten und der Risikobewertung sind auf der Baustelle verschiedene PSA unerlässlich:
Der Schutzhelm.
Sicherheitsschuhe.
Schutzhandschuhe.
Schutzbrille und Gehörschutz.
Warnkleidung (leuchtend).
Zusätzlich zu den PSA, die vor spezifischen Risiken schützen, muss der Arbeitgeber die klassische Arbeitskleidung (den "Blaumann") bereitstellen. Im Baugewerbe muss der Arbeitgeber aufgrund der Witterungseinflüsse zudem Schutzkleidung gegen schlechtes Wetter (Regen- und Kälteschutzkleidung) bereitstellen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung verantwortlich. Ein Branchentarifvertrag ermöglicht es dem Arbeiter jedoch, dies selbst zu übernehmen.
Waschzulage: Wenn der Arbeiter seine Arbeitskleidung selbst wäscht, muss der Arbeitgeber ihm eine Unterhaltszulage von 0,50 € pro geleistetem oder angefangenem Arbeitstag zahlen.
Ausnahme bei giftigen Stoffen: Achtung, wenn die Kleidung mit giftigen oder gefährlichen Stoffen (wie Asbestfasern) verunreinigt ist, ist es dem Arbeiter strengstens untersagt, sie mit nach Hause zu nehmen. Der Arbeitgeber ist zwingend verpflichtet, für eine fachgerechte Reinigung zu sorgen.